Energieberaterverzeichnis

Glossar

GEG 65-Prozent-Regel für neue Heizungen

Die 65-Prozent-Regel war eine Pflicht im früheren Gebäudeenergiegesetz. Eine neu eingebaute Heizung musste danach mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme liefern. Seit dem 29. Juli 2026 gilt diese Pflicht nicht mehr.

Begriff
GEG 65-Prozent-Regel für neue Heizungen
Stand
28. September 2026

Was dahinter steckt

An ihre Stelle ist die Wahlfreiheit zwischen zehn Heizungsarten getreten, darunter weiterhin Gas- und Ölheizungen. Bauen Sie ab dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ein, braucht diese aber einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte ordnet im Rahmen des iSFP oder einer Einzelberatung ein, welche der zehn Heizungsarten für Ihr Gebäude sinnvoll ist, und erklärt Ihnen, was der steigende Anteil klimafreundlicher Brennstoffe für Ihre Heizung bedeutet.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 42 GModG - Grundsatz der Wahlfreiheit bei Heizungsanlagen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 43 GModG - Steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe bei Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieser Seiten mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Betriebsseiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht, die Texte des Förderrechners geschrieben und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Einträgen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

Korrekturweg

Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie den Energieberater und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, sagen wir Ihnen, wo er dort berichtigt werden kann, denn sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.

Stand dieser Angaben: 28. September 2026.