Energieberaterverzeichnis

Glossar

Dämmpflicht bei Änderung von Außenbauteilen

Die Dämmpflicht gilt, wenn Sie eine Fläche einer Bauteilgruppe wie Außenwand, Fenster, Dach oder Kellerdecke erneuern, ersetzen oder erstmals einbauen. Betrifft das mehr als 10 Prozent dieser Bauteilgruppe, muss die ganze geänderte Fläche die vorgeschriebenen Höchstwerte einhalten.

Begriff
Dämmpflicht bei Änderung von Außenbauteilen
Stand
28. September 2026

Was dahinter steckt

Die Pflicht bezieht sich immer auf eine einzelne Bauteilgruppe, nicht auf das ganze Gebäude: Außenwand, Fenster und Fenstertüren, Dach oder oberste Geschossdecke, Kellerdecke und Außentüren zählen jeweils getrennt. Unterhalb der 10-Prozent-Grenze bleibt Ihnen die Wahl der Dämmstärke freigestellt, oberhalb müssen Sie die gesamte geänderte Fläche auf den vorgeschriebenen Höchstwert bringen.

Besitzen Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, kommt eine zusätzliche Pflicht hinzu: Vor einem verbindlichen Angebot für eine solche Maßnahme müssen Sie sich kostenlos von einer dafür berechtigten Person beraten lassen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 36 GModG - Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. Anlage 7 GModG - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

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Korrekturweg

Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie den Energieberater und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, sagen wir Ihnen, wo er dort berichtigt werden kann, denn sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.

Stand dieser Angaben: 28. September 2026.