Glossar
EU-Gebäuderichtlinie
Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet Deutschland, den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent gegenüber 2020 zu senken. Eine individuelle Sanierungspflicht für ein einzelnes Gebäude enthält sie nicht.
- Begriff
- EU-Gebäuderichtlinie
- Stand
- 28. September 2026
Was dahinter steckt
Verkündet wurde die Richtlinie am 8. Mai 2024, in Kraft ist sie seit dem 28. Mai 2024. Mindestens 55 Prozent der geforderten Einsparung müssen aus der Sanierung der energetisch schlechtesten 43 Prozent des Wohngebäudebestands stammen. Ein früherer Entwurf mit individuellen Mindeststandards je Gebäude wurde vor der endgültigen Fassung gestrichen.
Ausdrücklich ausgenommen sind selbstnutzende Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon seit dem 1. Februar 2002 durchgängig selbst bewohnen, Baudenkmäler und besonders geschützte Bausubstanz, Kirchen und andere Sakralbauten sowie Ferienhäuser mit weniger als vier Monaten Nutzung im Jahr.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275: Zielvorgaben für Wohngebäude in Deutschland, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, GModG-Portal,
Einsatz von Sprachmodellen
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Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 28. September 2026.