Haftet zuerst der Berater oder Sie als Eigentümer?
Zuerst haftet nicht der Berater, sondern Sie als Eigentümerin oder Eigentümer. Ein Bescheid der Förderbehörde BAFA richtet sich immer an Sie, weil Sie den Förderantrag gestellt haben. Stellt das BAFA später fest, dass eine Maßnahme die Bedingungen nicht erfüllt, zieht es den Zuschuss von Ihnen zurück, nicht vom Berater.
Erst danach können Sie versuchen, sich das Geld vom Berater zurückzuholen. Das ist ein zweiter, eigener Anspruch gegen ihn, getrennt vom Bescheid der Förderbehörde. Ein Berliner Gericht hat diesen Weg im Februar 2025 in einem konkreten Fall bestätigt. Es verurteilte ein Beratungsunternehmen zur Zahlung von rund 6.000 Euro Schadensersatz. Falsche Angaben zu neuen Fenstern hatten zuvor die Förderung gekostet.
Wann ein Fehler zu einem Anspruch wird
Nicht jeder Irrtum begründet einen Anspruch. Drei Dinge müssen zusammenkommen: Der Berater muss eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt haben, ihn muss daran eine Schuld treffen, und Ihnen muss dadurch ein Schaden entstanden sein. Fehlt eines der drei, gibt es rechtlich nichts zu ersetzen.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie das aussieht. Ein Energieberater prüfte die Angebote für neue Fenster nicht richtig gegen die Förderregeln, obwohl genau das seine Aufgabe war. Die Förderbehörde erkannte die Fenster später nicht an und strich den Zuschuss. Das Gericht sah darin den entscheidenden Fehler: Der Berater hätte die Angebote fachlich richtig prüfen müssen, das war seine Hauptaufgabe.
Andere häufige Fehler betreffen falsche Berechnungen der Einsparung, eine verpasste Frist beim Förderantrag oder eine Empfehlung, die technisch nicht zum Haus passt. Entscheidend ist immer, ob die Fachperson die geltenden Regeln zum Zeitpunkt der Beratung richtig angewendet hat.
Zählt Ihr Vertrag als Dienstvertrag oder als Werkvertrag?
Die Frist für Ihren Anspruch hängt davon ab, wie der Vertrag eingeordnet wird. Für ein einfaches Werk gelten 2 Jahre, nach der allgemeinen Regel meist 3 Jahre. Hat der Berater eine Sanierung vor Ort begleitet, gilt oft die längere Frist von 5 Jahren.
| Vertragsart | Was der Berater schuldet | Übliche Frist | Wer das Fehlen einer Schuld beweisen muss |
|---|---|---|---|
| Dienstvertrag | Eine fachlich richtige Beratung, kein bestimmtes Ergebnis | 3 Jahre nach der allgemeinen Regel | Der Berater |
| Werkvertrag, einfaches Werk | Ein bestimmtes Ergebnis, etwa eine korrekte Berechnung | 2 Jahre ab Abnahme | Der Berater |
| Werkvertrag mit Bauüberwachung | Die Begleitung einer Sanierung vor Ort | 5 Jahre ab Abnahme | Der Berater |
Welche Einordnung für Ihren Vertrag gilt, hängt davon ab, was genau vereinbart war: eine allgemeine Einschätzung oder ein fest zugesagtes Ergebnis wie ein fehlerfreier Sanierungsfahrplan. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig. Eine sorgfältige Auswahl über die geprüfte Liste qualifizierter Berater verringert das Risiko eines solchen Streits von Anfang an.
Was Sie vom Berater ersetzt bekommen können
Ersetzt wird nur der Schaden, der durch den Fehler entstanden ist, nicht mehr. Dazu zählen eine Förderung, die Sie dadurch verloren haben, Mehrkosten für eine nachträgliche Korrektur und Ausgaben, die durch den Fehler nutzlos wurden, etwa ein bereits bezahltes, aber falsches Angebot. Was Sie selbst hätten erkennen können, zieht das Gericht von Ihrem Anspruch ab.
Ein Beispiel zeigt das Zusammenspiel. Verliert eine Eigentümerin durch einen Fehler den Höchstzuschuss von 650 Euro, zählt dieser Betrag zum Schaden. Zusätzliche Kosten für eine notwendige Nachbesserung kommen dazu, sofern der Fehler sie ausgelöst hat.
- Die verlorene oder zurückgeforderte Förderung.
- Mehrkosten für eine notwendige Nachbesserung, etwa andere Fenster oder Dämmstoffe.
- Ausgaben, die durch den Fehler nutzlos wurden, etwa ein bereits bezahltes, fehlerhaftes Angebot.
- Zusätzliche Zinsen, wenn Sie die Sanierung wegen der fehlenden Förderung teurer finanzieren mussten.
- Nicht ersetzt wird ein Schaden, den Sie durch eigene, erkennbare Fehler mitverursacht haben.
Wie lange Sie einen Anspruch gegen den Berater haben
Für die meisten Ansprüche gegen einen Energieberater gilt die allgemeine Frist von drei Jahren. Sie beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und von der Person des Beraters erfahren haben, nicht schon am Tag des Fehlers selbst. Hat der Berater eine Sanierung vor Ort begleitet, kann stattdessen die längere Frist von fünf Jahren ab der Abnahme der Arbeiten gelten.
Notieren Sie deshalb früh, wann genau Sie vom Fehler erfahren haben, zum Beispiel durch das Datum des Ablehnungsbescheids.
So sichern Sie Ihren Anspruch nach einem Fehler
Ein Anspruch nützt wenig, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig und mit den richtigen Unterlagen verfolgen.
- Lesen Sie den Bescheid der Förderbehörde genau und notieren Sie den genannten Grund für die Ablehnung oder Rückforderung.
- Sammeln Sie Vertrag, Angebote, E-Mails, Rechnungen und den Sanierungsfahrplan des Beraters vollständig.
- Fordern Sie den Berater schriftlich auf, zu dem Fehler Stellung zu nehmen, und setzen Sie ihm eine Frist.
- Lassen Sie sich bei der Verbraucherzentrale oder von einer Anwältin beraten, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
- Machen Sie den Anspruch vor Ablauf der Frist schriftlich oder gerichtlich geltend, notfalls durch ein Mahnverfahren.
Ist Ihnen ein bezifferbarer Schaden entstanden, etwa eine verlorene Förderung oder Mehrkosten?
Beruht der Schaden auf einem nachweisbaren Fehler des Beraters, nicht auf falschen Angaben von Ihnen selbst?
Liegt der Fehler weniger als drei Jahre zurück, seit Sie ihn kennen, oder weniger als fünf Jahre seit einer begleiteten Sanierung?
Sie haben voraussichtlich einen Anspruch. Fordern Sie den Berater schriftlich zur Stellungnahme auf und lassen Sie den Einzelfall rechtlich prüfen.
Der Anspruch ist wahrscheinlich verjährt. Eine Rechtsberatung kann trotzdem prüfen, ob eine Ausnahme greift.
Ohne nachweisbaren Fehler des Beraters besteht kein Anspruch gegen ihn. Prüfen Sie, ob ein anderer Beteiligter verantwortlich ist.
Ohne bezifferbaren Schaden gibt es nichts zu ersetzen. Ein Fehler allein begründet noch keinen Zahlungsanspruch.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn mein Energieberater einen Fehler macht?
Für den Fehler haftet zuerst der Berater selbst, aber nur über einen eigenen, zweiten Anspruch. Fordert die Förderbehörde BAFA einen Zuschuss zurück, müssen Sie das Geld zunächst selbst zurückzahlen und können den Schaden danach vom Berater verlangen, wenn ihn eine Schuld daran trifft.
Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn mein Berater sich geirrt hat?
Ja, die Förderbehörde fordert eine zu Unrecht gezahlte Förderung von Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer zurück, unabhängig davon, wer den Fehler gemacht hat. Erst danach können Sie versuchen, sich das Geld vom Berater zurückzuholen.
Wie lange kann ich meinen Energieberater noch auf Schadensersatz verklagen?
In der Regel bleiben Ihnen drei Jahre Zeit, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler erfahren haben. Bei einer begleiteten Sanierung vor Ort kann stattdessen eine Frist von fünf Jahren ab der Abnahme gelten.
Hilft mir die Berufshaftpflichtversicherung meines Beraters?
Ja, wenn der Berater in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) steht, muss er eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Sie deckt typischerweise Schäden aus Beratung, Förderantrag und Baubegleitung ab, sodass oft die Versicherung statt des Beraters persönlich zahlt.
Was mache ich, wenn der Berater den Fehler nicht zugibt?
Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist zur Stellungnahme auf und lassen Sie den Fall bei der Verbraucherzentrale oder von einer Anwältin prüfen. Bestreitet der Berater den Fehler weiter, bleibt Ihnen der Weg über ein Mahnverfahren oder eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Kann ich mich auch bei der dena über meinen Energieberater beschweren?
Ja, Beschwerden über eine gelistete Person können Sie bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) einreichen, die die Listung im Härtefall aussetzen kann. Das ersetzt aber keinen eigenen Schadensersatzanspruch, den Sie weiterhin selbst gegenüber dem Berater geltend machen müssen.
