Energieberaterverzeichnis

Ratgeber

Erst dämmen oder erst die Heizung tauschen?

Veröffentlicht am

In den meisten Häusern dämmen Sie zuerst Dach, Fassade und Kellerdecke und tauschen danach die Heizung, weil die nötige Heizleistung dadurch oft sinkt. Ist Ihre alte Heizung akut ausgefallen, tauschen Sie sofort. Eine feste Reihenfolge schreibt Ihnen dafür kein Gesetz vor, auch kein Sanierungsfahrplan.

Schwelle für die Dämmpflicht
10 Prozent der Bauteilfläche
Paragraf 36 GModG, Anlage 7, Stand 29. Juli 2026
Anteil klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029
10 Prozent, steigt bis 60 Prozent im Jahr 2040
Paragraf 43 Absatz 1 GModG, Stand 29. Juli 2026
Frist für den Wärmeplan in Großstädten
30. Juni 2026
Paragraf 4 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG), Stand 1. Januar 2024
Eine zur Hälfte gedämmte Hausfassade mit weißen Platten, davor eine Wärmepumpe.
Dämmung und neue Heizung passen erst zusammen, wenn beide aufeinander abgestimmt sind. Bild: KI generiert.

Warum die Hülle vor der neuen Heizung kommt

Energieberaterinnen und Energieberater empfehlen in den meisten Häusern, zuerst Dach, Fassade und Kellerdecke zu dämmen und erst danach die Heizung zu erneuern. Der Grund ist einfach: Eine gedämmte Hülle senkt den Wärmebedarf Ihres Hauses, und die neue Heizung lässt sich dadurch kleiner und günstiger planen.

Bei einer Erdwärmepumpe zeigt sich das besonders deutlich. Halbiert die Dämmung den Wärmebedarf, halbieren sich auch die Bohrmeter für die Erdsonden und damit ein großer Teil der Anschaffungskosten. Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe wirkt sich die Dämmung vor allem auf die Vorlauftemperatur aus, also auf die Temperatur, mit der die Heizung das Wasser durch die Heizkörper schickt. Je niedriger diese Temperatur ausfallen kann, desto weniger Strom braucht die Wärmepumpe für dieselbe Wärmemenge. Gemessen wird das an der Jahresarbeitszahl, dem Verhältnis aus abgegebener Wärme und eingesetztem Strom über ein Jahr.

Neben den Kosten für die Anschaffung sprechen drei weitere Gründe für die Reihenfolge Hülle vor Heizung.

  • Die nötige Heizleistung sinkt, dadurch reicht ein kleineres und günstigeres Heizgerät.
  • Niedrigere Vorlauftemperaturen erhöhen die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe und senken die Stromkosten im laufenden Betrieb.
  • Dämmarbeiten an Fassade oder Dach lösen ohnehin eine Dämmpflicht aus, sobald mehr als 10 Prozent einer Bauteilfläche betroffen sind. Nutzen Sie dafür das Gerüst, das für andere Arbeiten ohnehin steht, sparen Sie sich ein zweites Gerüst.
  • Ein bereits gedämmtes Haus kommt später häufiger ohne größere Heizkörper aus, wenn eine Wärmepumpe mit niedrigerer Vorlauftemperatur einzieht.

Wann Sie trotzdem zuerst die Heizung tauschen

Ist Ihre Heizung akut ausgefallen oder nicht mehr reparierbar, tauschen Sie sie sofort, unabhängig vom Zustand der Dämmung. Weder das Gesetz noch ein individueller Sanierungsfahrplan verlangen eine bestimmte Reihenfolge. Beide sind Empfehlungen für den Regelfall, keine Vorschrift für den Notfall.

Seit der Reform vom 29. Juli 2026 gilt das erst recht: Die frühere Pflicht, eine neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen müssen erst ab dem 1. Januar 2029 einen Mindestanteil von 10 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe verwenden. Dieser Anteil steigt danach stufenweise bis auf 60 Prozent im Jahr 2040. Eine Wärmepumpe betrifft diese Stufe gar nicht, weil sie ohne fossilen Brennstoff läuft. Stattdessen können Sie frei zwischen zehn zulässigen Heizungsarten wählen, von der Wärmepumpe über die Biomasseheizung bis zur Gasheizung.

Was das Gesetz zur Reihenfolge wirklich sagt

Viele Eigentümerinnen und Eigentümer glauben, das Gesetz verlange, zuerst zu dämmen, bevor eine neue Heizung erlaubt ist. Das stimmt nicht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das bis zum Sommer 2026 noch Gebäudeenergiegesetz hieß, schreibt keine Reihenfolge zwischen Hülle und Heizung vor. Es schreibt nur vor, dass bestimmte Bauteile bestimmte Dämmwerte einhalten, sobald Sie sie ohnehin erneuern, ganz unabhängig davon, wann Sie die Heizung tauschen.

Diese Dämmwerte gelten, sobald mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe wie Fassade, Dach, Fenster oder Kellerdecke ohnehin erneuert wird. Das gilt ganz gleich, ob Sie diese Arbeiten vor oder nach dem Heizungstausch beauftragen. Lassen Sie zum Beispiel wegen eines Wasserschadens ein Drittel der Fassade neu verputzen, müssen Sie dort die vorgeschriebenen Dämmwerte einhalten, auch wenn die Heizung längst neu ist. Eine Ausnahme gibt es: Diese Dämmwerte entfallen, soweit ihre Einhaltung anderen Vorschriften entgegensteht, etwa dem Brandschutz, dem Schallschutz, dem Arbeitsschutz oder dem Denkmalschutz.

Was die einzelnen Regelungen zur Reihenfolge tatsächlich sagen. Stand 22. September 2026.
RegelungBetrifftWas sie tatsächlich verlangt
Die Dämmpflicht im GebäudemodernisierungsgesetzFassade, Dach, Fenster, Kellerdecke ab 10 Prozent erneuerter FlächeVorgeschriebene Dämmwerte einhalten, unabhängig vom Zeitpunkt des Heizungstauschs
Der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe im GebäudemodernisierungsgesetzNeue Gas-, Öl- und FlüssiggasheizungenMindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe erst ab 1. Januar 2029, beginnend bei 10 Prozent
Die kommunale Wärmeplanung im WärmeplanungsgesetzKommunen, nicht einzelne Eigentümerinnen und EigentümerPlan bis 30. Juni 2026 in Großstädten oder bis 30. Juni 2028 in den übrigen Gemeinden, keine Reihenfolge fürs eigene Haus
Der individuelle SanierungsfahrplanFreiwillige Planung in StufenEmpfiehlt eine Reihenfolge, verpflichtet aber nicht dazu, sie einzuhalten

Wie stark Dämmung die nötige Heizleistung senkt

Eine ungedämmte Hülle aus den 1960er oder 1970er Jahren verliert über Dach, Fassade und Kellerdecke deutlich mehr Wärme als ein gedämmtes Haus. Dadurch braucht die Heizung mehr Leistung, um dieselbe Innentemperatur zu halten. Die folgenden Werte zeigen, an welchen Schwellen die Dämmpflicht und die neuen Heizungsregeln ansetzen.

Für Ihre eigene Planung heißt das: Je größer der Unterschied zwischen Ihrem heutigen und dem gedämmten Wärmebedarf, desto mehr sparen Sie, wenn die Heizung erst nach der Dämmung ausgelegt wird. Ein Schritt lohnt sich fast immer zuerst und unabhängig von der Reihenfolge: der hydraulische Abgleich der bestehenden Heizung. Er kostet wenig, verteilt die vorhandene Heizwassermenge gleichmäßig auf alle Heizkörper und senkt die Heizkosten schon vor jeder größeren Baumaßnahme.

Fünf Schritte zur richtigen Reihenfolge

Innerhalb der Gebäudehülle entscheiden die vorgeschriebenen Dämmwerte für Dach, Fassade und Fenster über die technische Reihenfolge der einzelnen Bauteile. Die folgenden fünf Schritte klären die vorgelagerte Frage, ob Sie in Ihrem Fall überhaupt zuerst dämmen sollten oder zuerst die Heizung tauschen können.

  1. Prüfen Sie den Zustand Ihrer Heizung. Ist sie über 20 Jahre alt, störanfällig oder schon ausgefallen, hat der Tausch Vorrang vor der Dämmung.
  2. Lassen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen, wenn Ihre Heizung noch funktioniert. Er legt fest, welche Hüllflächen zuerst dran sind und wie groß die spätere Heizung ausfallen darf.
  3. Prüfen Sie vor jeder ohnehin fälligen Arbeit an Fassade, Dach oder Fenstern, ob mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche betroffen sind. Dann greift die Dämmpflicht unabhängig von Ihrer geplanten Reihenfolge.
  4. Holen Sie für Dämmung und Heizung getrennte Angebote ein, auch wenn Sie beides im selben Jahr umsetzen wollen, damit Sie beide Förderungen unabhängig voneinander beantragen können.
  5. Setzen Sie die Maßnahmen in den Stufen Ihres Sanierungsfahrplans um. Das sichert den Förderbonus für die Hülle, ohne dass Sie einen nötigen Heizungstausch deswegen verschieben müssen.

Welche Reihenfolge zu Ihrem Haus passt

Beantworten Sie die folgenden drei Fragen der Reihe nach für Ihr eigenes Haus.

Dämmung oder Heizung zuerst?

Ist Ihre Heizung akut ausgefallen oder nicht mehr reparierbar?

Ja

Ersetzen Sie die Heizung sofort. Dämmen Sie die Gebäudehülle danach in den Stufen Ihres Sanierungsfahrplans.

Nein

Ist mehr als die Hälfte der Außenhülle, also Dach, Fassade oder Kellerdecke, noch ungedämmt?

Ja

Dämmen Sie zuerst Dach, Fassade und Kellerdecke. Lassen Sie die Heizung danach für den neuen, geringeren Wärmebedarf auslegen.

Nein

Steht ohnehin eine Erneuerung von Fenstern oder Fassade an, etwa wegen Alter oder Schaden?

Ja

Nutzen Sie diesen Termin für die Dämmpflicht, und planen Sie die Heizung im Anschluss.

Nein

Ihre Hülle ist bereits weitgehend saniert. Sie können die Heizung jetzt tauschen lassen, ohne die Fördermöglichkeiten der Hülle zu gefährden.

Häufige Fragen

Dürfen Sie zuerst die Heizung tauschen und später dämmen?

Ja, das Gesetz schreibt für den Heizungstausch keine bestimmte Reihenfolge vor. Sie müssen nur die Dämmpflicht einhalten, sobald Sie ohnehin mehr als 10 Prozent einer Bauteilfläche wie Fassade oder Dach erneuern, unabhängig davon, wann das geschieht.

Was passiert, wenn Sie eine zu groß bemessene Wärmepumpe einbauen, bevor Sie dämmen?

Eine vor der Dämmung eingebaute Wärmepumpe ist meist größer und teurer in der Anschaffung, als sie nach einer Dämmung sein müsste. Falsch oder verboten ist das nicht: Moderne Wärmepumpen regeln ihre Leistung stufenlos und laufen auch bei später sinkendem Wärmebedarf effizient weiter.

Gilt die Dämmpflicht auch, wenn Sie nur einzelne Fenster ohnehin austauschen?

Ja, sobald die ausgetauschten Fenster mehr als 10 Prozent der Fensterfläche Ihres Hauses ausmachen, müssen die neuen Fenster die vorgeschriebenen Dämmwerte einhalten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zugleich die Heizung erneuern.

Verlieren Sie den Förderbonus, wenn Sie von der im Sanierungsfahrplan vorgeschlagenen Reihenfolge abweichen?

Nein, der Förderbonus hängt an der einzelnen Maßnahme an der Gebäudehülle und ihrer Mindestinvestition, nicht an der Reihenfolge der Umsetzung. Für die Heizung selbst gibt es ohnehin keinen solchen Bonus.

Wie lange dürfen Sie zwischen Dämmung und Heizungstausch warten?

Das Gesetz setzt dafür keine feste Frist. In der Praxis lohnt es sich, die im Sanierungsfahrplan vorgeschlagenen Stufen innerhalb weniger Jahre umzusetzen, weil sich Baupreise, Förderbedingungen und der Zustand der alten Heizung in dieser Zeit ändern können.

Gilt bei einem Heizungsausfall noch eine besondere Übergangsfrist?

Nein, eine solche Frist brauchen Sie seit der Reform vom 29. Juli 2026 in aller Regel nicht mehr. Weil die frühere Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie entfallen ist, dürfen Sie eine ausgefallene Heizung sofort durch fast jede Heizungsart ersetzen. Nur bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gilt ab 2029 der steigende Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (GModG), Paragraf 36 mit Anlage 7, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. GModG, Paragraf 43 Absatz 1 (Anforderungen an Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Wärmeplanungsgesetz (WPG), Paragraf 4 (Fristen für die kommunale Wärmeplanung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Heizungsgesetz: Das ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026, ADAC,
  5. Darum sind Dämmung und Wärmepumpen das Traumpaar, co2online gemeinnützige GmbH,
  6. Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieser Seiten mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Betriebsseiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht, die Texte des Förderrechners geschrieben und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Einträgen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

Korrekturweg

Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie den Energieberater und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, sagen wir Ihnen, wo er dort berichtigt werden kann, denn sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.

Stand dieser Angaben: 22. September 2026.