Energieberaterverzeichnis

Ratgeber

650 Euro BAFA-Zuschuss für die Energieberatung beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Förderbehörde BAFA fördert Ihre Energieberatung mit 50 Prozent des Honorars, höchstens 650 Euro bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Sie stellen den Antrag im Online-Portal der Behörde, bevor Sie den Beratungsvertrag unterschreiben. Die Förderung endet am 31. Dezember 2026, und Ihr Haus muss mindestens zehn Jahre alt sein.

Zuschuss für Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus
50 Prozent, höchstens 650 Euro
Änderung der EBW-Richtlinie vom 6. August 2024, Nummer 3, Stand 7. August 2024
Geförderte Beratungen 2025 bundesweit
134.568 mit 127,2 Millionen Euro
BAFA, Förderstatistik Energieberatung für Wohngebäude, Stand 31. Dezember 2025
Förderung der Energieberatung endet
31. Dezember 2026
EBW-Richtlinie vom 31. Mai 2023, Nummer 9.1, Stand 1. Juli 2023
Ein Laptop und ein kleines Hausmodell stehen auf einem Schreibtisch vor einem Fenster mit Blick auf ein echtes Haus.
Den Antrag stellen Sie, bevor der Vertrag mit dem Energieberater unterschrieben wird. Bild: KI generiert.

Wie hoch ist der BAFA-Zuschuss für die Energieberatung?

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des anerkannten Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus und höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Für eine Eigentümergemeinschaft kommen einmalig bis zu 250 Euro dazu, wenn der Berater den Bericht in der Eigentümerversammlung erklärt.

Diese Sätze gelten für Anträge, die seit dem 7. August 2024 eingehen. Für frühere Anträge galten 80 Prozent und höhere Höchstbeträge: 1.300 Euro, 1.700 Euro und 500 Euro für die Erklärung in der Versammlung. Nach der Kürzung sank die Zahl der Anträge deutlich: 2024 gingen noch 157.351 Anträge ein, 2025 waren es 112.805.

Förderung der Energieberatung für Wohngebäude vor und nach der Änderung vom 7. August 2024.
GebäudeartAnträge bis 6. August 2024Anträge seit 7. August 2024
Ein- und Zweifamilienhaus80 Prozent, höchstens 1.300 Euro50 Prozent, höchstens 650 Euro
Wohngebäude ab drei Wohneinheiten80 Prozent, höchstens 1.700 Euro50 Prozent, höchstens 850 Euro
Erklärung in der Eigentümerversammlunghöchstens 500 Euro einmalighöchstens 250 Euro einmalig
Berechnungsgrundlage bei PrivatpersonenBruttohonorarBruttohonorar
Berechnungsgrundlage, wenn Sie die Umsatzsteuer zurückbekommenNettohonorarNettohonorar

Wer darf die BAFA-Förderung beantragen?

Den Antrag dürfen stellen: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Eigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte sowie Mieter und Pächter. Die letzten drei Gruppen brauchen dafür eine schriftliche Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ihr Haus muss in Deutschland stehen, und der Bauantrag oder die Bauanzeige muss bei der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Ausgeschlossen sind unter anderem Energieberater, die alleinige Eigentümer des beratenen Hauses sind, sowie Bund, Länder und politische Parteien. Unternehmen dürfen nur beantragen, wenn sie nach der EU-Definition ein kleines oder mittleres Unternehmen sind, und die Förderung zählt für sie als kleine Beihilfe. Seit der Änderung vom August 2024 liegt die Grenze dafür bei 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren.

  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, selbst genutzt oder vermietet: Sie dürfen den Antrag stellen.
  • Eigentümergemeinschaft, vertreten durch Verwalter oder Beirat: Sie darf den Antrag stellen, mit Zuschlag für die Erklärung in der Versammlung.
  • Mieterin, Mieter, Pächterin oder Pächter: nur mit schriftlicher Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers.
  • Nießbrauchsberechtigte: ebenfalls nur mit schriftlicher Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers.
  • Käuferin oder Käufer vor dem Eigentumsübergang: noch nicht antragsberechtigt, weil das Eigentum bei der Antragstellung schon bestehen muss.
  • Zweite Beratung für dasselbe Haus: erst vier Jahre nach der Auszahlung der ersten Förderung, außer nach einem Eigentümerwechsel.

So stellen Sie den Antrag richtig

Der Antrag geht ausschließlich über das Online-Portal der Förderbehörde ein, und zwar bevor Sie mit der Beratung beginnen. Als Beginn gilt schon die rechtsgültige Unterschrift unter den Beratungsvertrag. Unterschreiben Sie zuerst und beantragen Sie erst danach, verlieren Sie die Förderung vollständig. Ein Vertrag vor dem Bescheid ist nur zulässig, wenn seine Gültigkeit ausdrücklich von der Förderzusage abhängt.

Den Antrag stellen Sie selbst, als Empfängerin oder Empfänger der Beratung. Sie können sich aber von Ihrem Energieberater vertreten lassen, wenn Sie ihm eine Vollmacht erteilen. Dieser Weg ist in der Praxis am üblichsten, weil der Berater seine eigene Nummer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) kennt und die Angaben zum Haus ohnehin erfasst. Diese Beraternummer beginnt mit dem Kürzel EB.

So beantragen Sie die Förderung in fünf Schritten
  1. Berater in der Expertenliste prüfen

    Nur Beraterinnen und Berater, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena unter Energieberatung für Wohngebäude stehen, dürfen die Beratung durchführen.

  2. Antrag im Online-Portal stellen

    Sie registrieren sich im Portal oder bevollmächtigen Ihren Berater, und zwar vor der Unterschrift unter den Beratungsvertrag. Die Bearbeitung dauert nach Angaben der Förderbehörde derzeit etwa zwei Wochen.

  3. Bescheid abwarten oder mit Bedingung starten

    Sie dürfen nach der Antragstellung auf eigenes Risiko schon beginnen, wenn der Vertrag an die Förderzusage gebunden ist. Sicherer ist es, den Bescheid abzuwarten.

  4. Beratung innerhalb von neun Monaten abschließen

    Dafür haben Sie und Ihr Berater neun Monate Zeit ab dem Bescheid, für die Erklärung in der Eigentümerversammlung zwei Jahre. Eine Verlängerung um sechs Monate ist auf Antrag möglich.

  5. Verwendungsnachweis einreichen

    Spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist müssen Ihre Unterlagen im Portal sein. Seit dem 1. Januar 2025 wird der Bescheid sonst nach Angaben der Förderbehörde automatisch ungültig.

Welche Beratung gefördert wird und welche nicht

Gefördert wird ausschließlich eine umfassende Energieberatung, deren Ergebnis ein individueller Sanierungsfahrplan (kurz iSFP) ist. Der Fahrplan zeigt entweder, wie Sie Ihr Haus Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum sanieren, oder wie Sie es in einem Zug auf ein Effizienzhausniveau bringen. Zur Beratung gehören mindestens die Begehung Ihres Hauses, die Erstellung des Fahrplans mit der aktuellen Fachsoftware und die Übergabe mit Erklärung, die auf Wunsch auch am Telefon stattfinden darf.

Nicht gefördert werden reine Vor-Ort-Termine ohne Fahrplan, Energieausweise, Wärmebild-Aufnahmen oder eine Beratung, die nur eine einzelne Maßnahme wie den Heizungstausch betrachtet. Ebenfalls ausgeschlossen ist die doppelte Förderung: Bekommen Sie für dieselbe Beratung Geld aus einem anderen öffentlichen Programm, gibt es keinen BAFA-Zuschuss. Die Förderung der späteren Sanierung selbst bleibt davon unberührt.

So läuft die Auszahlung des Zuschusses ab

Die Förderbehörde zahlt den Zuschuss erst nach Prüfung Ihres Verwendungsnachweises aus, und seit dem 1. April 2025 ausschließlich an Sie als Antragstellerin oder Antragsteller. Die frühere Übertragung an das Beratungsunternehmen gibt es nicht mehr. Sie zahlen also zunächst die volle Rechnung des Beraters und bekommen den Zuschuss danach auf Ihr Konto. Die Prüfung dauert nach Angaben der Förderbehörde derzeit etwa zwei Wochen.

  1. Begleichen Sie die Rechnung des Beraters, und bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf. Beide Belege verlangt die Förderbehörde nur bei einer Stichprobe, Sie müssen sie aber fünf Jahre lang vorhalten.
  2. Füllen Sie die Erklärung zum Verwendungsnachweis im Online-Portal aus; für Anträge seit dem 16. Juli 2024 geht das nur noch dort.
  3. Bestätigen Sie, dass Sie beide Dokumente erhalten haben: Mein Sanierungsfahrplan und Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen.
  4. Bei einer Eigentümergemeinschaft legen Sie zusätzlich das Protokoll der Versammlung mit der Erklärung bei, wenn Sie die 250 Euro beantragt haben.
  5. Warten Sie die Auszahlung ab, und antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist auf Rückfragen der Förderbehörde, sonst droht die Aufhebung des Bescheids.

Die Statistik der Förderbehörde zeigt, wie viel Geld tatsächlich fließt. 2025 bezuschusste sie bundesweit 134.568 Beratungen mit 127,2 Millionen Euro, 2024 waren es 114.205 Beratungen mit 157,1 Millionen Euro. Die Summe sank trotz mehr Fällen, weil 2025 zunehmend Anträge mit den gekürzten Sätzen zur Auszahlung kamen. Die meisten geförderten Beratungen entfielen 2025 auf Nordrhein-Westfalen mit 29.871 und Baden-Württemberg mit 29.832.

Die Förderung endet am 31. Dezember 2026

Die Förderregeln für die Energieberatung gelten seit dem 1. Juli 2023 und enden zum 31. Dezember 2026. Für die Anwendung zählt der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Förderbehörde eingeht, wird noch nach diesen Regeln bearbeitet, auch wenn der Bescheid erst 2027 kommt. Eine Nachfolgeregelung war am 20. September 2026 weder veröffentlicht noch angekündigt.

Für Sie heißt das: Wer die Förderung sicher haben will, stellt den Antrag noch in diesem Jahr. Der Beratungsvertrag darf danach folgen, für die Beratung selbst bleiben neun Monate Zeit. Ob und in welcher Höhe der Bund die Energieberatung ab 2027 weiter fördert, entscheidet der Bundeshaushalt 2027. Die neue Förderregel für einzelne Sanierungsmaßnahmen vom 17. Juli 2026 verlangt für den Bonus beim Sanierungsfahrplan weiterhin eine bei der Förderbehörde bezuschusste Energieberatung. Das spricht für eine Fortsetzung, ist aber keine Zusage.

Bekommen Sie den BAFA-Zuschuss für Ihre Energieberatung?

Liegt der Bauantrag für Ihr Haus mindestens zehn Jahre zurück?

Ja

Steht Ihr Berater in der Expertenliste der dena unter Energieberatung für Wohngebäude?

Ja

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Beratungsvertrag unterschreiben, oder ist der Vertrag an die Förderzusage gebunden?

Ja

Liegt die letzte geförderte Beratung für dieses Haus mehr als vier Jahre zurück, oder gab es einen Eigentümerwechsel?

Ja

Sie bekommen 50 Prozent des Honorars, höchstens 650 Euro bei bis zu zwei Wohneinheiten oder 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Stellen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember 2026.

Nein

Die Wartezeit von vier Jahren blockiert den Antrag noch. Warten Sie die Frist ab, oder verzichten Sie auf den Zuschuss.

Nein

Der Vertrag gilt bereits als Beginn der Beratung. Ein Antrag danach wird abgelehnt. Lassen Sie den Vertrag mit einer Bedingung neu fassen, bevor Sie beantragen.

Nein

Ohne diese Listung gibt es keine Förderung. Suchen Sie unter energie-effizienz-experten.de eine gelistete Beraterin oder einen gelisteten Berater.

Nein

Neubauten und Häuser unter zehn Jahren werden nicht gefördert. Nutzen Sie stattdessen die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Wer stellt den Antrag auf BAFA-Förderung, Sie oder Ihr Berater?

Den Antrag stellen Sie selbst, als Empfängerin oder Empfänger der Beratung. Sie können Ihren Energieberater mit einer Vollmacht beauftragen, das ist in der Praxis der häufigste Weg. Die Vollmacht laden Sie als Formular im Online-Portal hoch.

Was passiert, wenn Sie den Beratungsvertrag vor dem Antrag unterschreiben?

Ein Beratungsvertrag vor dem Antrag gilt als Beginn der Beratung, und die Förderbehörde lehnt den Antrag ab. Zulässig ist nur ein Vertrag, dessen Gültigkeit ausdrücklich von der Förderzusage abhängt.

Wie lange dauert es, bis Sie den Zuschuss bekommen?

Die Förderbehörde zahlt den Zuschuss aus, nachdem sie Ihren Verwendungsnachweis geprüft hat; die Prüfung dauert nach ihren eigenen Angaben derzeit etwa zwei Wochen. Vorher müssen Sie die Beratung abgeschlossen und die Rechnung bezahlt haben, weil die Auszahlung seit dem 1. April 2025 nur noch an Sie geht.

Bekommt eine Eigentümergemeinschaft mehr Zuschuss für die Energieberatung?

Eine Eigentümergemeinschaft bekommt für die Energieberatung denselben Höchstbetrag wie andere Häuser ab drei Wohneinheiten, also 850 Euro. Zusätzlich zahlt die Förderbehörde einmalig bis zu 250 Euro für die Erklärung des Berichts in der Eigentümerversammlung.

Gilt die Förderung der Energieberatung auch noch 2027?

Die aktuelle Förderung der Energieberatung endet zum 31. Dezember 2026. Anträge, die bis dahin eingehen, bearbeitet die Förderbehörde noch nach diesen Regeln. Eine Nachfolgeregelung war am 20. September 2026 nicht veröffentlicht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) vom 31. Mai 2023, BAnz AT 21.06.2023 B1, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesanzeiger,
  2. Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) vom 6. August 2024, BAnz AT 08.08.2024 B2, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesanzeiger,
  3. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026, Nummer 8.4.2, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
  4. Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude: Antragstellung, Verwendungsnachweis, Auszahlung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  5. Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (Energieberatung für Wohngebäude), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  6. Energieberatung für Wohngebäude: Antragszahlen nach Bundesländern und Wohneinheiten 2023 bis 2025, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  7. Energieberatung für Wohngebäude: geförderte Beratungen nach Bundesländern und Wohneinheiten 2024 und 2025, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  8. Merkblatt zu den Mindestanforderungen an einen individuellen Sanierungsfahrplan (Stand 8. Januar 2024), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  9. Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.